Satzung des Tisch-Tennis-Clubs Haag e. V. 

 

 

 

 

 

Der am 27. Februar 1971 zu Haag gegründete Verein trägt den Namen Tisch-Tennis-Club Haag. Er hat den Sitz in Schönbrunn-Haag. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er trägt demzufolge den Zusatz  „eingetragener Verein“.

 

 

 

 

 

§ 1     Zweck des Vereins

 

 

 

1.   Der Verein hat den Zweck, Leibesübungen zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere auf dem Gebiet des Tischtennissports und somit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >>Steuerbegünstigte Zwecke<< nach der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 2     Entstehung der Mitgliedschaft

 

 

 

1.   Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen, Gesellschaften) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.

 

2.   Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei der Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand/erweiterte Vorstand daher von den gesetzlichen Vertretern tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen einholen.

 

3.   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand/erweiterte Vorstand. Lehnt der Vorstand/erweiterte Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

 

§ 3     Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft wird beendet,

 

a)   durch Tod

 

b)   durch freiwilligen Austritt,

 

c)   durch Streichung von der Mitgliedsliste

 

d)   durch Ausschluß.

 

a)   Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitgliedes

 

b)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes/erweiterten Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

c)   Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes/ erweiterten Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

d)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels Einschreiben an die letztbekannte Anschrift bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsgrund keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsschluß mit der Folge, dass der Ausschluß nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.

 

 

 

 

 

§ 4     Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Die Mitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Die Beiträge sind jährlich zu erbringen und am 01.01. des jeweiligen Jahres fällig; sie sind unbar zu erbringen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 5     Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

a)   Vorstand

 

b)   erweiterter Vorstand

 

c)   die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

§ 6     Der Vorstand

 

 

 

a)   der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen: Eins bis drei Vorsitzende, Kassier, Schriftführer. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

b)   Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind: 1. Vorsitzender bis 3. Vorsitzender. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Die genaue Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

 

§ 6a     Erweiterter Vorstand

 

 

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Verantwortlichen für die verschiedenen Sportbereiche, dem Kulturbereich und den Beisitzern.

 

 

 

Zum jetzigen Zeitpunkt sind das die Bereiche

 

-Tischtennis

 

-Kinderturnen

 

-Gymnastik

 

-Mountainbike

 

-Kultur und Vergnügen

 

-Beisitzer

 

 

 

§ 7     Amtsdauer des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

 

 

 

a)   Der Vorstand/der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist, wenn mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kandidiert nur eine Person, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

b)   Der Vorstand/erweiterte Vorstand scheidet –vorbehaltlich der Amtsniederlegung- jedoch erst aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch höchstens um 6 Monate.

 

c)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes ist der verbleibende Vorstand mit dem erweiterten Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

 

d)   Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betreuen (sog. Ämterzusammenlegung).

 

 

 

 

 

§ 8     Beschlußfassung

 

 

 

Der Vorstand gemäß § 6 und der erweiterte Vorstand gemäß § 6a fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bis 3. Vorsitzenden bzw. vom Schriftführer in Textform einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntmachung der Tagesordnung nicht zwingend erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9   Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt vor allem:

 

a)   Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes/ des erweiterten Vorstandes,

 

b)   Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, sowie deren Abberufung,

 

c)   die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,

 

d)   die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

 

e)   die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von Seiten des Vorstandes verlangt wird.

 

 

 

3.  Ein Vorsitzender beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Mitgliederversammlungen sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

 

Es genügt die Veröffentlichung im Gemeindeblatt Schönbrunn.

 

 

 

4.  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn diese vorher im Einladungsschreiben angekündigt sind und zwar ist bei Satzungsänderungen in der schriftlichen Einladung  anzugeben, welche §§ der Satzung geändert werden sollen.

 

 

 

5. Falls neben Änderungen der Satzung eine gesamte Neufassung der Satzung oder die Annahme einer neuen Satzung beabsichtigt ist, genügt die Angabe >>Satzungsneufassung<< im Einladungsschreiben (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 40 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB).

 

 

 

6 a.  Aus der Versammlung heraus können Satzungsänderungen nicht eingebracht werden. Anregungen für Satzungsänderungen sind deshalb so rechtzeitig bei einem Vorsitzenden einzureichen, dass diese beim Versand der Einladungsschreiben noch berücksichtigt werden können. Dies gilt analog bei Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

 

 

 

6 b.  Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von den Mitgliedern bevollmächtigt, solche Zusätze und Formulierungen der Satzung zu beschließen, die aufgrund zwingender Vorschriften notwendig sind, damit die Satzung wirksam in das Vereinsregister eingetragen werden kann. Die Mitglieder sind spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung über diese Satzungsänderung zu informieren.

 

 

 

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der zu der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem speziellen Falle schriftlich erfolgen. Bezüglich der Ausübung des Stimmrechts durch Minderjährige soll der Vorstand von den gesetzlichen Vertretern eine schriftliche Einwilligungserklärung einholen (vgl. § 2 Ziff. 2 dieser Satzung).

 

 

 

§ 10   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

 

 

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse  sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, welcher hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des Schriftführers wahrzunehmen hat.

 

 

 

§ 11   Auflösung und Anfallberechtigung

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende bis 3. Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Schönbrunn zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports im Allgemeinen zu.

 

 

 

§ 12   Haftung

 

 

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle in seinen Trainingsräumen. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund (Sitz Karlsruhe) im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

 

 

 

 

§ 13   Schaffung von Richtlinien

 

 

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien, die nicht gegen die Satzung verstoßen, für die Durchführung ihrer Aufgaben schaffen. Diese Richtlinien sind kein Bestandteil der Satzung.

 

 

 

 

 

§ 14   Genehmigung und Einhaltung der Satzung

 

 

 

Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Satzung vom 06. Juni 2014 tritt die bisher gültige Satzung vom 29. April 1980 außer Kraft und verliert ihre Rechtskraft.

 

 

 

Die Änderungen zu § 6a ( Erweiterter Vorstand ) wurden von der Mitgliederversammlung am 30. Juli 2021 genehmigt.

 

 

 

Sämtliche Mitglieder sind an die Satzung gebunden. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, den Verein nach den Bestimmungen dieser Satzung zu führen.

 

 

 

 

 

 

 

Schönbrunn-Haag, den 06. Juni 2014

 

 

 

Gez. 1. Vorsitzender …………………

 

                                                                        ( Franz Altmann )

 

                               

 

Gez. Schriftführer ……………………….

 

                                                                       ( Carmen Oesterreich )